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Reiserecht

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Vermittlung einzelner Reiseleistungen

Rechtsgebiet:
Reiserecht
Stichworte:
Reiserecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Auch der Vertrag zur Vermittlung einer oder mehrerer einzelnen Reiseleistungen ist u.E. ein „entgeltlicher Auftrag“. Der Konsument hat auch hier Anspruch auf relevante Informationen, professionelle Beratung und sorgfältige Buchung.

Durch die Vermittlung des Reisebüros tritt der Konsument in Geschäftsbeziehung mit dem oder den Leistungserbringern. Das Reisebüro ist nur – aber immerhin – Beauftragter; es haftet nicht für eine Nichterfüllung oder für mangelhafte Reiseleistungen der Reiseanbieter. Oft sind diese Reiseanbieter im Ausland und der Konsument mit internationalem Privat- und Prozessrecht konfrontiert.

Grundsätzlich gelten auch hier die Prinzipien und Regeln der „Pauschalreise-Vermittlung“. Gleichwohl ist auf einzelne Punkte näher einzugehen:

Preisangabe bei Individualreisen

  • Preisbekanntgabe
    • Das Reisebüro hat bei der Vermarktung einzelner Reiseleistungen Art. 10 Abs. 1 lit. o Preisbekanntgabeverordnung (PBV) zu beachten
    • Gesamtpreisangabe (PBV 13 und 14),
      • einschliesslich
        • obligatorischer Gebühren, Abgaben, Zuschläge, Tax uam (PBV 10)
        • wesentliche Leistungsinformationen
  • Beratungs- und Servicegebühren-Bekanntgabe
    • Zugänglichmachung der Beratungs- und Servicegebühren, welche das Reisebüro erhebt,
      • in einer gut lesbaren Form
      • auch in der Werbung

Interessewahrungspflichten

Informationsgegenstand

  • Buchungen (OR 397 Abs. 1)
    • Flugreservation
    • Hotelreservation
    • Mietwagenmiete
  • Abschluss der Verträge im Namen und auf Rechnung des Konsumenten (OR 396 Abs. 2 i.V.m. OR 32 Abs. 1)
    • Substitution (zB sorgfältig ausgewähltes und instruiertes (Korrespondenz-)Reisebüro am Zielort) nur mit Kundenermächtigung (OR 398 Abs. 3)
    • Ausweis der Leistung des Dritten als seine eigene (keine Offenlegung), daher auch volle Einstandspflicht des Reisebüros für Auftragsausführungsmängel des Dritten (vgl. OR 398 Abs. 1)
  • Inhalt und Umfang
    • Die Interessenwahrungspflicht orientiert sich an:
      • gewünschter Reiseleistung
      • Kundenangaben
      • Kundenweisungen
      • Kundenerwartungen

Beratungspflichten

  • Konkrete Vorstellungen des Kunden (Hotel X, Zimmertyp Y usw.)
    • > kein Beratungsbedarf
    • Weisungseinforderung bei Unmöglichkeit oder Abweichung etc.
  • Allgemeine Wunschformulierung
    • Das Reisebüro hat eine repräsentative Auswahl von Anbietern (Fluggesellschaften, Hotels etc.) mit ihren Angeboten (Linien- oder Low Cost-Flüge, Nonstop- bzw. Direktflüge oder Hub-Zwischenlandungen bzw. Zimmerarrangements etc.) anzubieten
    • Es muss nicht der billigste Anbieter sein, ausser der Konsument frägt danach
      • Reisebüro sollte diesfalls dem Konsumenten verschiedene Buchungsvarianten in der ähnlichen Preiskategorie zur Auswahl unterbreiten
    • Information über die unterschiedlichen Umbuchungs- und Annullierungsvarianten und die damit verbundenen differenten Kostenfolgen
    • Vertragsabschluss mit dem Leistungserbringer hat Konsumenten-„Bestellung“ zu entsprechen

Informationspflichten

  • Grundsatz
    • Pflicht des Reisebüros, den Konsumenten über seine Massnahmen zu informieren und zu dokumentieren
  • Ausmass der Informationspflicht
    • Bekanntgabe Namen und Anschriften der Leistungserbringer
      • Nicht ausreichend: blosse Nennung der Kontaktperson im Zielland
    • Identität des den Flug tatsächlich durchführenden Luftfahrtunternehmens (Codesharing)
    • Preis der vermittelten Reiseleistung (Originalpreis, ggf. in fremder Währung, des Leistungserbringers
      • getrennt von
        • eigene Vergütung für Vermittlung und / oder Beratung des Reisebüros
        • Auslagen und Verwendungen für Dritte
    • Transparenzerfordernis
      • Das wichtige Transparenzerfordernis wird von einzelnen Reisebüros gelegentlich nicht eingehalten
      • Es ist Sache des Konsumenten, dann den Finger auf das Problem zu legen
  • Hinweise
    • an unerfahrenen Konsumenten
      • Pass
      • Visum
      • Impfung
      • Behördliche Restriktionen
    • mit der Reise verbundene Gefahren
      • politische Wirren, Unruhen, terroristische Anschläge u.ä.
        • vor Reisebeginn oder auch während der Reise
      • Ausnahme
        • Gefahren des allgemeinen Lebensrisikos
    • Insolvenzabsicherung
    • Reise- und Rückreisekostenversicherung

Weitere Interessewahrungspflichten

  • Fachkundebedingte Vollständigkeits- und Richtigkeitsprüfung
    • Vom Leistungserbringer erhaltene Reiseunterlagen
      • Flugtickets
      • Beförderungsscheine
      • Hotelvouchers
      • Uam
  • Weiterleitung der oberwähnten Reiseunterlagen an den Konsumenten
    • vom Leistungsträger erhaltene Dokumente
    • vom Reisebüro kraft IATA-Lizenz selbst ausgestellte Reisedokumente
  • Zahlungen für Reiseleistungen / Vorgehensoptionen
    • Spätere Direktzahlung an die Leistungserbringer via Reisebüro
      • Hotelreservationen
      • Fahrzeugmieten
    • Vorauskasse (Vorauszahlung an die Leistungserbringer) via Reisebüro
      • Flugkosten
      • etc.
    • Direktzahlung des Konsumenten an die Leistungserbringer
      • Absprache zwischen Reisebüro und Konsument
    • Inkassovollmacht und Recht zur Entgegennahme von (Rück-)Zahlungen je nach konkretem Fall
  • Rechenschaftslegung über die Reisevermittlung (OR 400 Abs. 1)
    • Kontrolle der Reisebürotätigkeit
    • Erstattung der Auslagen und Verwendungen (OR 402 Abs. 1)
    • Getrennte Abrechnung von eigener Vergütung und Leistungen Dritter (Auslagen und Verwendungen)

Weiterführende Informationen

Literatur

  • STAUDER BERND, SPR, Bd. X, Konsumentenschutz im Privatrecht, 2. Teil, 4. Kapitel: Reiserecht, S. 389 ff.

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

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