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Reiserecht

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Öffentlicher Personentransport (Konzession)

Rechtsgebiet:
Reiserecht
Stichworte:
Reiserecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Für den Personentransport im öffentlichen, konzessionspflichtigen Verkehr bestehen territorial und vom Recht her andere Grundlagen:

Definition

  • Öffentlicher Personentransport   =   bewilligungspflichtiger öffentlicher Verkehr mittels Bahn, Bus oder weitere Verkehrsträger (Schiff, Stand- oder Luftseilbahn etc.)

Grundlagen

  • Bundesgesetz über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG; SR 745.1)
  • Verordnung über die Personenbeförderung (VPB; SR 745.11)
  • Bundesgesetz über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG; SR 744.10)
  • Bundesgesetz über die Trolleybusunternehmen (TrG; SR 744.21)
  • Eisenbahngesetz (EBG; SR 742.101)
  • BV 82 (Strassenverkehr)
  • BV 87 (Eisenbahnen und weitere Verkehrsträger
  • Taxiverordnungen (kantonal oder kommunal)

Abgrenzungen

Rechtsnatur

  • Verhältnis Bund oder Kanton oder Region oder Kommune ./. Transportunternehmen
    • Monopol bzw. Personenbeförderungsregal der öffentlichen Hand zur gewerbsmässigen Personenbeförderung, soweit dieses Recht nicht durch andere Erlasse oder völkerrechtliche Verträge eingeschränkt ist (vgl. PBG 4)
  • Verhältnis Unternehmen ./. Passagiere
    • Zivilrechtlicher Vertrag zur Personenbeförderung / zwingende Haftungsbestimmungen

Verbreitung

  • Landesweite Durchdringung, regional stärker oder schwächer, je nach Bedarf

Beförderungsarten

  • Strassenverkehr
    • Bus / Car
    • Trolleybus
  • Eisenbahnen
    • Züge
    • Strassenbahnen
    • U-Bahnen
    • Magnet- und andere Schwebebahnen
  • Wasser
    • Schiffe
  • Weitere Verkehrsträger
    • Seilbahnen, Gondelbahnen, Sessel- und Skilifte
    • Aufzüge / Personenlifte
  • Exkurs: Bahnnebenbetriebe
    • Ausgangslage
      • Das Vorhandensein von sog. „Bahnnebenbetrieben“ dient den Bedürfnissen der Bahnreisenden
    • Zielsetzung
      • Bahnnebenbetriebe dienen kommerziellen Zwecken
    • Unterschiedliche Rechte und Pflichten
      • Ladenöffnungszeiten
        • Bahnnebenbetriebe unterstehen nicht den kommunalen und kantonalen Ladenöffnungszeiten
      • Baubewilligung
        • Zuständigkeit des konzessionierten Bahnarealinhabers, i.d.R. SBB
      • Sozialschutz
        • Anwendung der allgemeinen Normen
          • Gesundheits- und wirtschaftspolizeiliche Vorschriften
          • Arbeitsgesetz (ArG)

Elemente

  • Planmässige Beförderungssystem
    • Regelmässige Personenbeförderungen, zwischen den gleichen Orten innerhalb von höchstens 15 Tage mindestens drei Fahrten, wobei die Hin- und die Rückfahrt mindestens als 2 Fahrten gelten (vgl. PBG 2 Abs. 1 lit. a und VPB 2)
  • Gewerbsmässige Beförderung (gegen Entgelt)
    • Gewerbsmässige Personenbeförderung, d.h. wenn der Reisende gegen Entgelt befördert wird, unabhängig davon, ob der Reisende oder ein Dritter bezahlt (vgl. PBG 2 Abs. 1 lit. b)

Voraussetzungen für Erteilung und Entzug bzw. Widerruf einer (Bundes-)Konzession

  • Konzessionserteilung des BAV (Personenbeförderungsregal) bei Vorliegen der qualifizierten Voraussetzungen wie
    • Wegebedingungen (zur Strasse oder in der Luft)
    • Bau und Betrieb der Infrastrukturen
    • Vorhandensein sicherer Fahrzeuge für den gewerbsmässigen Personentransport
      • zB bei Fahrzeugen mit mehr als 9 Sitzplätzen (inkl. Fahrer) (STUG 2 lit. a)
      • zB der Fahrzeugführer / Anforderung Kat. D (CZV)
    • ev. Ausnahmeregelung für Transfer- und Rundreisen für Pauschalreisende bzw. geführte Gruppen (vgl. VPB 8 Abs. 1 lit. e und f)
  • Entzug bzw. Widerruf der Konzession
    • zB im Falle entfallener Anlagen- und / oder Betriebs-Voraussetzungen

Vertrag (Personentransportvertrag)

  • Einflussfaktoren
    • Das Personenbeförderungsgesetz (PBG) wirkt, wie nachfolgend aufgezeigt wird, auf das Vertragsverhältnis zwischen konzessioniertem Unternehmen und Fahrgast ein, was – je nach Transportgrund – auch für den Tourismus relevant ist
  • Vertragsnatur
    • Zivilrechtlicher Vertrag zur Personenbeförderung mit öffentlichen-rechtlichen Auflagen und Bedingungen
  • Personentransportvertrag (PBG 19)
    • Das Transportunternehmen verpflichtet sich mit dem Personentransportvertrag, Reisende gegen Entgelt zwischen bestimmten Stationen zu transportieren
    • Der Personentransportvertrag berechtigt die Reisenden, die im Fahrplan veröffentlichten Kurse und die öffentlichen Zusatzkurse zu benützen
    • Im grenzüberschreitenden Personenverkehr nach PBG 8 muss das Transportunternehmen allen Reisenden einen Einzel- oder Sammelfahrausweis aushändigen
  • AGB
    • Zum Personentransportvertrag gelangen meistens noch umfangreiche Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) hinzu, die beim Fahrplan angeschlagen sind und / oder hinten auf dem Fahrausweis ganz oder teilweise abgedruckt sind
    • Allgemeine Geschäftsbedingungen
  • Zwingende Beförderungsbedingungen
    • Beachtung aller Haftungsbestimmungen (PBG 21, 23 + 27 sowie SVG 58 ff. bzw. EBG 40b – 40f)

Pflichten des konzessionierten Transportbetriebs

  • Betriebspflicht
    • Gewährleistung eines regelmässigen Verkehrs (vgl. PBG 14)
  • Beförderungspflicht (Transportpflicht)
    • Beförderung von Passagieren (und Gepäck bzw. Gütern), unter Vorbehalt des Ausschlussrechtes für sich fehlverhaltende Passagiere (vgl. PBG 12 + VPB 59)
  • Tarifpflicht
    • Preisgestaltende Elemente (vgl. PBG 15)
  • Fahrplanpflicht
    • Veröffentlichungs- und Transparenzpflicht (vgl. PBG 13)

Betriebspflicht

  • Die Betriebspflicht soll sicherstellen, dass ein minimales Angebot an Transportleitungen im Gedanken des Service Public gewährleistet ist

Beförderungspflicht

  • Grundsatz
    • Beförderungspflicht
  • Ausnahmen
    • Sicherheitsgründe
    • Verletzung von Benützungs- und Verhaltensvorschriften
    • Schwarzfahrer
    • etc.
  • Beförderungspflicht für behinderte Fahrgäste
    • Strikte Beförderungspflicht aufgrund von BehiG 3

Tarifpflicht

  • Veröffentlichungspflicht der anwendbaren Preise, zumeist zusammen mit der Fahrplanveröffentlichung (PBG 15)

Fahrplanpflicht

  • Ausgangslage
    • Die Fahrplanpflicht resultiert aus der Betriebspflicht (PBG 14) und der Beförderungspflicht (PBG 12)
  • Publikationspflicht
    • (kostenlose) Veröffentlichungspflicht für Fahrplan (PBG 13)
  • Haftung für Verspätung
    • Anspruch des Reisenden mit gültigem Fahrausweis auf Schadenersatz, wenn eine Fahrt in Verletzung der Betriebspflicht nicht durchgeführt wird (PBG 14), vorbehältlich höherer Gewalt (vgl. Begriff: Höhere Gewalt)
    • Weitere Detailinformationen

Literatur

  • WIEDE ANDREAS, Reiserecht – Schweizer Handbuch zu den Verträgen über Reiseleistungen, Zürich / Basel / Genf 2014, 21 ff.
  • KREPPER PETER, Handbuch Tourismusrecht, 2. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2014, 110 ff.

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