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Reiserecht

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Individual-Personentransport

Rechtsgebiet:
Reiserecht
Stichworte:
Reiserecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Beim Individualreiseverkehr begibt sich der Reisende von seinem Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort an den Zielort und wieder zurück. Dabei gilt es folgendes zu erläutern

Definition

  • Individual-Personentransport   =   Personenbeförderung per Taxifahrt, Carfahrt, Fahrt mit Linienbus oder Eisenbahn bzw. per Schifffahrt im Binnengewässer

Grundlagen

Abgrenzungen

Rechtsnatur

  • Vertrag

Verbreitung

  • Sehr häufig

Vertrag, Beginn, Ende, Rechte und Pflichten, einschliesslich getreue und sorgfältige Ausführung im Allgemeinen

Haftung des Beförderers für Reisegepäck im Besonderen (nach PBG)

  • Anwendbares Recht
    • Hat der Reisende sein Reisegepäck dem Beförderer, mit dem er an dieselbe Destination reist, an der bezeichneten Stelle unter Vorweisen seines Beförderungsausweises zum getrennten Transport aufgegeben, gelten die Haftungsbestimmungen von PBG 27
  • Haftungsweise
    • Kausalhaftung (Kausalhaftung) für
      • Verspätung
        • Nachgewiesener (Verspätungs-)Schaden
        • max. CHF 200 je nicht abgeliefertes Gepäckstück und je 24 Stunden Verspätung und für höchstens 14 Tage (= max. CHF 2‘800 / Gepäckstück)
        • Vgl. VPB 74 Abs. 1
      • Verlust
        • Schadensnachweis
        • max. CHF 2‘000 pro Gepäckstück
        • insgesamt max. CHF 10‘000 je Reisenden (= Haftungsbegrenzung auf 5 Gepäckstücke)
        • zuzüglich Transportkostenersatz und Zölle etc.
        • vgl. VPB 71 Abs. 3
      • Beschädigung
        • Es gelten die Haftungsregeln für Verlust
    • Exkulpationsmöglichkeit des Beförderers
      • Nachweis, dass der Schaden auf ein Fahrgastverschulden zurückzuführen ist oder auf Umständen beruht, die es nicht vermeiden und deren Folgen es nicht abwenden konnte (vgl. PBG 27 Abs. 2)

Haftung des Beförderers für Handgepäck im Besonderen (nach PBG)

  • Anwendbares Recht
    • Für das Handgepäck (leicht tragbare Gegenstände), welches der Reisende im Rahmen seiner entgeltlichen Personenbeförderungsvertrages gemäss OR 394 ff. bzw. PBG 19 i.V.m. PBG 23 Abs. 1 unentgeltlich mit sich bringen darf, ist die Haftungsbestimmung von PBG 23 Abs. 2 lit. b anwendbar
  • Haftungsweise
    • Verschuldenshaftung (Verschuldenshaftung) wenn:
      • der Schaden bei einem Unfall entstand, bei dem die reisende Person, die das Handgepäck unter ihrer Obhut hatte, getötet oder verletzt wurde und das Unternehmen für den Körperschaden haftet; oder
      • das Unternehmen den Schaden auf andere Weise verursachte und nicht beweist, dass es dafür kein Verschulden trifft

Haftung für Autos auf Reisezug (sog. begleitete Fahrzeuge)

  • Haftung für
    • Verlust und Beschädigung von begleiteten Fahrzeugen
      • bis max. CHF 8‘000 (vgl. VPB 76 Abs. 1 i.V.m. PBG 27)
    • Verspätung der Fahrzeugablieferung
      • Entschädigung darf den Transportpreis nicht übersteigen (vgl. PBG 76 Abs. 2)

Haftung für Körperschäden

  • = Gefährdungshaftung im klassischen Sinne (strenge Kausalhaftung)
  • Vgl. auch

Internationales Privatrecht (IPR)

  • Haftung nach der EU-Verordnung betreffend Fahrgastrechte von Busreisenden
    • Die EU-Verordnung betreffend Fahrgastrechte von Busreisenden (vgl. Grundlagen) normieren:
      • Haftungsansprüche bei Unfällen
      • Ansprüche infolge Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätung
      • Pflichten des Beförderers bei Betriebsunterbruch
      • Unterstützungsleistungen bei Annullierung und verspäteter Abfahrtszeit
  • Haftung für aufgegebenes Reisegepäck nach CIV COTIF
    • Haftungslimite des Beförderers
      • bei nachgewiesener Schadenshöhe max. SZR 80 pro fehlendes Kilogramm Bruttomasse bzw. – je nach Wahl des Signatarstaates  – SZR 1200 pro aufgegebenes Gepäckstück (vgl. CIV 41 § 1 lit. a)
      • bei nicht nachgewiesenem Schaden höchstens SZR 20 je fehlendes Kilogramm Bruttomasse oder SZR 300 je Gepäckstück (vgl. CIV 41 § 1 lit. b)
      • bei Verlust eines leeren Koffers
        • im internationalen Bahnverkehr pauschal CHF 420 (Wert August 2013)
  • Haftung für Handgepäck nach CIV COTIF
    • Beinahe identische Haftungsregelung für Handgepäck und dergleichen (persönliche Habe, Kleider und mitgeführte Tiere) wie bei im PBG
    • Umfang und Berechnung
      • Im Falle eines Unfalles mit Personenschaden
        • max. 1400 Rechnungseinheiten SZR (ca. CHF 1960) pro Reisenden (Wert August 2013)
      • In allen anderen Fällen haftet der Beförderer nur, wenn ihm der Reisende ein Verschulden nachweist (Art. 33 § 2 CIV), also mit Beweislastumkehr (Art. 53 CIV)
  • Haftung für Autos auf Reisezug (sog. begleitete Fahrzeuge)
    • Haftung für
      • Verlust und Beschädigung von begleiteten Fahrzeugen
        • Nachgewiesene Schadenshöhe nach dem Zeitwert des Fahrzeugs
        • bis max. SZR 8‘000 (ca. CHF 11200 (Wert August 2013) (vgl. CIV 47 i.V.m. CIV 42 i.V.m. CIV 45)
      • Verspätung der Fahrzeugablieferung
        • Entschädigung darf den Transportpreis nicht übersteigen (vgl. CIV 44 § 1))
    • Anhänger gelten als selbständige Fahrzeuge (vgl. CIV 45, letzter Satz)
  • Haftung für Körperschäden
    • = Gefährdungshaftung im klassischen Sinne (strenge Kausalhaftung)
      • Vgl. auch im internationalen Bahnverkehr
      • CIV 26 § 1
    • Höchsthaftungsbetrag (pro getöteten oder verletzten Reisenden)
      • SZR 175000 (ca. CHF 245000 Wert August 2013)
      • vorbehältlich höherer Haftungslimiten gemäss jeweiligem Landesrecht

Literatur

  • WIEDE ANDREAS, Reiserecht – Schweizer Handbuch zu den Verträgen über Reiseleistungen, Zürich / Basel / Genf 2014, 20 f.
  • KREPPER PETER, Handbuch Tourismusrecht, 2. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2014, 92 ff.

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