LAWINFO

Reiserecht

QR Code

Kreuzfahrt

Rechtsgebiet:
Reiserecht
Stichworte:
Reiserecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die vornehmlich als Pauschalarrangement im Sinne des Pauschalreiserechts organisierte Kreuzfahrt ist bedeutungsgemäss einer näheren Betrachtung zu unterziehen:

Definition

  • Kreuzfahrt   =   Urlaubsreise auf einem Kreuzfahrtschiff, bei der entlang einer bestimmten Reiseroute verschiedene touristische Ziele angelaufen werden

Grundlagen

Schweiz

  • PRG 1 ff. (Pauschalreiserecht)
  • Inländische Beförderung zu Wasser auf Binnen- und Grenzseen sowie Flüssen
    • Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (BSG; SR 747.201)
    • Bundesgesetz über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG; SR 745.1)
      • betreffend Konzessions-, Fahrplan- und Tarifpflicht sowie Haftung für Verspätungs- und Gepäckschäden
    • Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern. (Binnenschifffahrtsverordnung (BSV); SR 747.201.1)
      Eisenbahngesetz (EBG; SR 742.101)

      • betreffend Personenschäden (EBG 40b – 40e) kraft Verweisung aus BSG 30a
  • Internationale Binnenschifffahrt auf Rhein und Mosel
    • Strassburger Übereinkommen über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI; SR 0.747.206)
      • betreffend Haftung des Schiffseigentümers gegenüber Reisenden (Personenschäden; Nichtanwendbarkeit der Haftungshöchstbeträge gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a und b für die Schweiz, kraft Vorbehalt gemäss CLNI 17 Abs. 2)
  • Bundesgesetz über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge (Seeschifffahrtsgesetz (SSG); SR 747.30)

Internationale Abkommen

  • Athener Übereinkommen vom 13.12.1974 (AÜ; SR 0.747.356.1), einschliesslich Londoner Zusatzprotokoll zum AÜ vom 01.11.2002
  • Londoner Übereinkommen von 1976 über die Beschränkung der Haftung von Seeforderungen vom 19.11.1976 (LÜ; SR 0.747.331.53)
  • Internationale Übereinkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung von Reisenden auf See vom 29.04.1961 (BÜ; SR 0.747.355.1

Abgrenzungen

  • Flusskreuzfahrt
  • Hochseekreuzfahrt

Rechtsnatur

Motive

  • Eine Hochseekreuzfahrt hat für die Kreuzfahrtpassagiere folgende Hauptzwecke:
    • Freizeitangebots-Nutzung auf dem Schiff
    • Kennenlernen fremder Länder und Kulturen, wenn das Kreuzfahrtschiff im Zielgebiet vor Anker (auf Reede) oder im Hafen liegt
    • Tagesausflüge in geführten Gruppen
    • Fahrt zu den Zielhäfen nachts und tagsüber Landgänge

Verbreitung

  • sehr verbreitet
  • Idee des beweglichen Hotels, mit begleiteten oder unbegleiteten Exkursionsmöglichkeiten am jeweiligen Anlegeort
  • Für eine Kreuzfahrt gibt es viele Motive
    • für individualreise-scheuende Reisende
    • für Reisende, die das Freizeitangebot auf den gut ausgebauten Schiffen nutzen wollen
    • für Fun-Liebhaber (Verlegung des Cluburlaubs auf das Schiff)
    • für Weltreisende, die teils mit dem Flugzeug und teils zur See die Kontinente bereisen wollen (Gabelflug, bei welchem der Abflug- und der Zielflughafen nicht identisch ist)
    • für Reisende, die die „Streckenreisen“ nicht ständig das Hotel wechseln wollen
    • für solche, die weitergehende soziale Kontakte suchen als sie im Hotel möglich sind
    • Alternativzugang zu den Ausflugszielen, statt vom Land bzw. von der Strasse aus, vom Fluss oder vom Meer
    • etc.

Erscheinungsformen

Flusskreuzfahrt

  • Bei der Flusskreuzfahrt steuern Flusskreuzfahrt-Schiffe (mit wenig Tiefgang, um auch bei hohem Wasserstand die Flussbrücken unterfahren zu können) sehenswerte Orte an den befahrenen Flüssen an und ermöglichen so den Passagieren nach Bedarf (geführte) Landgänge, zu sehenswerten Zielen

Hochseekreuzfahrt

  • Klassische Kreuzfahrt
    • Die klassische Kreuzfahrt mit traditionsreichen „Transatlantiklinern“ bietet viel Komfort durch große Kabinen und Suiten, sehr guten Service, das Gefühl von Exklusivität, Ruhe und Erholung, aber auch Unterhaltung (zB klassische Musik, Theater, Lesungen, Bordspiele und Kurse wie Yoga, Gymnastik, Fotografie usw.), ev. mit Kasino, für Reisen von meistens 14 Tagen oder mehr (längere Reisen oder Weltreisen, die zwischen 90 und 150 Tagen dauern)
  • Minikreuzfahrten
    • Kreuzfahrt (Fluss oder Hochsee) mit einer Reisedauer von zwei bis fünf Tagen (auch: „Kurzkreuzfahrt“, „Schnupperkreuzfahrt“)
  • Billigkreuzfahrten
    • Geschäftsmodell basiert auf Kosteneinschränkungen in Service, Unterkunft Verpflegung und in der Hafenpräsenz (Einlaufen am Nachmittag, Verlassen in den frühen Morgenstunden)
  • Fun-Cruising auf Megaschiffen
    • Kreuzfahrtmodell für den Massenmarkt mit allen Freizeiteinrichtungen wie sie auf dem Festland üblich sind (Einkaufszentren, Gesundheits-, Sport- und Wellnesseinrichtungen, Bars, Discos, Unterhaltungsprogramme, Kasinos, Hochzeitskapellen, Schwimmbäder, Tennisplatz, Driving Range, Eisbahnen, Kletterwände usw.)
  • Kreuzfahrten auf Großseglern
    • Geschäftsidee der Kombination von traditioneller (luxuriöser) Kreuzfahrt und Segelabenteuer
  • Positionierungskreuzfahrt
    • Die Kreuzfahrtreise geht nur in eine Richtung, vergleichbar mit der klassischen Passage, meist bei einem Revierwechsel des Schiffs in Frühjahr und Herbst (auch: „Transreisen“ oder „Repositionierung von Kreuzfahrtschiffen“)
  • Studienkreuzfahrt
  • Expeditionskreuzfahrt
    • Um Expeditionskreuzfahrten durchführen zu können, erfordert es kleinere, entsprechend ausgerüstete Schiffe (Eisbrecher, (schmale) Schiffe mit wenig Tiefgang, moderne Navigationsgeräte usw.)
  • Tauchsafari
    • Die Tauchkreuzfahrt ermöglicht Gerätetauchern von Tauchrevier zu Tauchrevier zu fahren, um dort zu tauchen, wobei auf dem Kreuzfahrtschiff (auch Tauchsafariboot) gegessen und übernachtet wird
  • Themenkreuzfahrt
    • Klassische Kreuzfahrt, deren gesamte Reise unter einem Thema oder Motto (zB Musik, Literatur, Essen und Weinverkostung, Golf etc.), an dem sich auch die Kreuzfahrtroute orientiert
  • Transatlantikkreuzfahrt
    • Transatlantikkreuzfahrt mit in der Regel grösserer Anzahl aufeinanderfolgender Seetage (Schiff und nicht Landausflüge stehen im Mittelpunkt), entweder Transatlantikliner oder Transatlantikfahrt für die Repositionierung des Kreuzfahrtschiffes (vgl. „Positionierungskreuzfahrt“, oben)

Arten

  • Flusskreuzfahrt
  • Hochseekreuzfahrt

Elemente

  • In der Kreuzfahrt als typischer Form einer Pauschalreise werden folgende touristische Einzelleistungen gebündelt:
    • Personenbeförderung
    • Unterbringung
    • Verpflegung
    • Unterhaltung
    • etc.
  • vgl. ferner

Rechte und Pflichten des Kreuzfahrtpassagiers

Gewährleistung und Haftung

Kreuzfahrt im Ausland / Internationales Privatrecht (IPR)

Parteikonstellationen

  • Kreuzfahrtpassagier mit Wohnsitz in der Schweiz / Buchung in der Schweiz / Kreuzfahrt im Ausland
  • Kreuzfahrtpassagier mit Wohnsitz in der Schweiz / Buchung im Ausland / Kreuzfahrt in einem dritten Staat im Ausland
  • Kreuzfahrtpassagier mit Wohnsitz im Ausland / Buchung in der Schweiz / Kreuzfahrt in einem dritten Staat im Ausland
  • usw.

Zuständigkeit

  • Wohnsitz des Kreuzfahrtpassagiers
  • Sitz des Reisebüros
  • Buchungsort
  • Sitz des Veranstalters
  • Anlassort
    • an Land
    • im Hafen
    • im Küstengewässer
    • auf hoher See

Anwendbares Recht

  • Allgemein
    • Zivilrecht
      • Vertrag?
      • Recht welchen Staates?
      • Pauschalreiserecht?
    • Strafrecht
    • Öffentliches Recht
    • Schiffsimmatrikulation
    • Versicherungsrecht
  • Anlassbezogen
    • Heirat
    • Geburt
    • Todesfall
    • Körperverletzung
    • Sachbeschädigungen / Diebstahl usw.
    • Straftaten
    • Steuerimplikationen

Fazit

  • Sind die vorerwähnten schweizerischen Rechtsgrundlagen nicht massgebend, können sich in Bezug auf Kreuzfahrt(pauschal)arrangements und Leistungsstörungen sowie Haftungsfälle komplexe Zuständigkeits-, Rechtsanwendungs- und Abgrenzungsfragen einstellen, die situationsabhängig der Einzelfallbeurteilung bedürfen
  • Vgl. ferner

Literatur

  • WIEDE ANDREAS, Reiserecht – Schweizer Handbuch zu den Verträgen über Reiseleistungen, Zürich / Basel / Genf 2014, 145, Rz 501 f.
  • KREPPER PETER, Handbuch Tourismusrecht, 2. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2014, 92 ff.
  • ROBERTO VITO, Basler Kommentar, OR I, N 4 zu PRG 1
  • STAUDER BERND, La li fédérale sur les voyages à forfait, in Thévenoz Luc / Werro Franz (Hrsg.), Commentaire romand, Code des obligations I, Basel / Genf / München 2003, N 7 zu LVF 1

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.