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Reiserecht

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Konzert / Oper / Theater / Sportveranstaltung

Rechtsgebiet:
Reiserecht
Stichworte:
Reiserecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Nicht selten sind Darbietungen wie Konzerte, Opern-, Theater- bzw. Musical-Aufführungen und Sportanlässe Teil weiterer touristischer Leistungen (Hin- und Rückflug, Übernachtung und womöglich Verpflegung).

Nicht nur die juristisch schwierige Einordnung solcher künstlicher und sportlicher Leistungen (Erfolgshaftung oder nur Sorgfaltsgewähr?), sondern auch die Unterstellung unter das konsumentenschutz-motivierte Pauschalreisegesetz (PRG).

Die folgende Auslegeordnung soll etwas Klarheit in die jeweiligen Aspekte bringen:

Definition

  • Konzert   =   Musikveranstaltung vor einer eigens zu diesem Zweck versammelten Hörerschaft, deren Präsenz zum sozialen Ereignis wird
  • Oper   =   Vertonung einer dramatischen Dichtung, die von einem (kostümierten und / oder maskierten) Sängerensemble aufgeführt wird, welches von einem Orchester, einem Chor und einem Ballettensemble begleitet wird
  • Theater   =   Szenische Darstellung des inneren und äußeren Geschehens als künstlerische Kommunikation zwischen Darstellern und dem Publikum
  • Sportveranstaltung   =

Grundlagen

  • OR 363 ff. Werkvertrag / Auf- bzw. Vorführung)
  • OR 253 ff. (Mietrecht / Sitzfläche)
  • OR 394 ff. (Auftragsrecht / Sicherheit), insbesondere OR 398 Abs. 2 i.V.m. OR 97 ff.
  • PRG 1 ff. (Pauschalreiserecht / bei vorhandenen Voraussetzungen / Konsumentenschutz)
    • Pauschalreiserecht

Abgrenzungen

Rechtsnatur

  • Aktuell
    • Rechtsnatur umstritten
  • Lehre
    • Innominatkontrakt mixti iuris (vgl. WIEDE ANDREAS, a.a.O., S. 145 / Rz 503)
  • Rechtsprechung
    • Jahrzehnte lang wurde der „Vorstellungsbesuchsvertrag“ unter den Werkvertrag subsumiert
      • vgl. BGE 80 II 34 Erw. 3a
      • letztmals bestätigt in BGE 109 II 38
      • offengelassen in BGE 112 II 46
  • (Aus-)Wirkungen
    • Im Falle der Qualifikation als Werkvertrag besteht für den Veranstalter eine Erfolgshaftung, ganz im Gegensatz auftragsrechtlichen Sorgfaltsgewähr
    • Gewisse Lehrmeinungen
      • lehnen einen rein unkörperlichen Arbeitserfolg ohne Vergegenständlichung des Werkergebnisses (ohne Datenträgeraufzeichnung) mangels Werkeigenschaft ab
      • wollen solche Werkergebnisse dem Auftragsrecht (nur Sorgfaltshaftung) unterstellen, sofern kein Vertrag sui generis angenommen werde
    • FELLMANN WALTER, a.a.O., N 330 zu OR 394, fordert gar, dass das Werkergebnis, verkörpert auf einem Datenträger, verwertbar sein muss
    • Ob und inwieweit die dogmatische Auseinandersetzung reale rechtliche Auswirkungen zeitigt, bleibt in der Regel fraglich, da die Qualität der Darbietung sich selten messen und noch weniger beweisen lässt (siehe unter „Gewährleistung / Haftung“, unten)

Motive / Ziele

  • Den Zuschauer bzw. Zuhörer können verschiedenste Motive zur Teilnahme am konkreten Anlass bewegen wie
    • Unterhaltung
    • Geistesbildung
    • Genuss
    • usw.

Verbreitung

  • Starke Verbreitung, nicht nur als Teil eines touristischen Ferienvorhabens, sondern auch als Freizeitvergnügen

Erscheinungsformen

Konzert

Oper

Theater

Sportveranstaltungen / Meisterschaften

Arten

  • Kultureller Anlass
  • Wissenschaftliche Veranstaltung
  • Sportveranstaltung

Elemente

  • Veranstaltungsdurchführung
    • Auf- bzw. Vorführung
      • Werkvertragliches Element (hauptsächlichstes Element)
    • Zuweisung des (vereinbarten) Sitzplatzes
      • Mietrechtliches Element
    • Sorge für die Zuschauer bzw. Zuhörer
      • Auftragsrechtliches Element
      • Garantenpflicht bei Grossanlässen, meist sich aus öffentlicher Bewilligung ergebend
  • Entgeltlichkeit
    • Ticketpreis

Vertrag

  • Aktuelle Vertragsbezeichnung
    • Zuschauervertrag
  • Frühere Vertragsbezeichnung
    • Vorstellungsbesuchervertrag, so das BGer in BGE 80 II 34 Erw. 3a

Gewährleistung und Haftung

Grundlage

  • Mit der aktuellen Lehre ist von einem Innominatkontrakt mixti iuris auszugehen, für den die Regeln je nach mangelhafter Teilleistung anzuwenden sind (siehe „Grundlagen“ und „Elemente“)

Gewährleistung

  • Die kulturellen, wissenschaftlichen oder Veranstaltungen sind – wie oben unter „Rechtsnatur“ erwähnt – der Erfolgshaftung unterworfen, weshalb die Veranstaltungsteilnehmer nicht nur Anspruch auf ein sorgfältiges Tätigwerden der Musiker, Sänger, Schauspieler usw. haben, sondern ein Recht auf Leistungserfolg besitzen
  • Voraussetzungen

Haftung

  • Leistungserfolg
    • Vorstellungsqualität
      • Wertungsfrage
      • Oft fehlende Garantiefähigkeit
      • Keine Messbarkeit (subjektives Empfinden)
      •  
    • Vorstellungsdauer
      • Die Dauer der Darbietung ist zeitlich messbar, nur sind viele Veranstaltungsdauern anlass- oder witterungsabhängig (Abbruch Skispringen wegen zu viel Wind oder schlechter Witterung etc.)
      • Keine Nachbesserbarkeit wegen online-Veranstaltung
  • Rügeobliegenheit des enttäuschten bzw. in seinen Rechten verletzten Besuchers
    • Der Besucher müsste das Werk sofort prüfen und zur Vermeidung der Verwirkungsfolge den Werkmangel sofort rügen (vgl. OR 367 + OR 370 f., vgl. FELLMANN WALTER, a.a.O., N 329 zu OR 394), was ihm gerade bei Massenveranstaltungen weder sachlich noch rechtlich selten möglich ist
  • Einzelfallbeurteilung
    • Eine nachträgliche Einschätzung bzw. Beweisbarkeit des Misserfolgs dürfte nur bei Aufzeichnung der Darbietung möglich sein und diesfalls noch Einschränkungen ergeben (kein umfassendes Bildmaterial, Tonwiedergabe nicht Echtton usw.)

Literatur

  • WIEDE ANDREAS, Reiserecht – Schweizer Handbuch zu den Verträgen über Reiseleistungen, Zürich / Basel / Genf 2014, 145 f., Rz 503
  • KREPPER PETER, Handbuch Tourismusrecht, 2. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2014, 139
  • FELLMANN WALTER, Berner Kommentar, Bd. VI: Obligationenrecht, 2. Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse, 4. Teilband: Der einfache Auftrag (Art. 394 – 406 OR), Bern 1992, N 321, N 327 + N 330 zu OR 394
  • HUEGENIN CLAIRE / RUSCH ARNOLD F., Kommentar zu Gastaufnahme- und Freizeitverträge (Vorbemerkungen zu Art. 184 ff. OR), in: AMSTUTZ MARC / BREITSCHMID PETER / FURRER ANDREAS / GIRSBERGER DANIEL / HUGUENIN CLAIRE / MÜLLER-CHEN MARKUS / ROBERTO VITO / RUMO-JUNGO ALEXANDRA / SCHNYDER ANTON K. / TRÜEB HANS RUDOLF (Hrsg.), Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, N 13 m.w.H.
  • GAUCH PETER, Der Werkvertrag, 5. Auflage, Zürich 2011, N 45 f.
  • FRANK RICHARD, Bundesgesetz über Pauschalreisen vom 18. Juni 1993, Kurzkommentar, Zürich 1994, S. 23

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