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Reiserecht

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Preiserhöhung

Rechtsgebiet:
Reiserecht
Stichworte:
Reiserecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Preiserhöhungsvoraussetzungen

Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis nur erhöhen, wenn die drei Voraussetzungen gemäss PRG 7 lit. a – c kumulativ erfüllt sind:

Ausdrücklicher Preiserhöhungsvorbehalt im Pauschalreisevertrag

  • Grundlage
    • PRG 7 lit. a
  • Vertraglicher Preiserhöhungsvorbehalt
    • Preiserhöhungsrecht
      • Ursprünglichkeit
      • Ausdrücklichkeit
    • Preisreduktionspflicht
      • Empfehlenswert (vgl. Pauschalreiserichtlinie-RL 4 Abs. 4 lit. a
  • Formulierung Preiserhöhungsvorbehalt
    • Ausreichend
      • Eine konforme Formulierung erfordert – zur Vermeidung willkürlicher Preiserhöhungen und zur Überprüfbarkeit – mindestens die Wiedergabe folgender Kostenfaktoren, die dem Reisepreis des Pauschalreisevertrages zu Grunde liegen:
        • Währung
        • Wechselkurs
        • Anteil von Transport, Taxen und Gebühren am Gesamtpreis
    • Nicht ausreichend
      • Klausel, wonach allgemein Kostensteigerungen im entsprechenden Verhältnis auf den Reisepreis geschlagen würden
  • Preiserhöhungsmitteilung
    • genaue Angaben zur Berechnung des neuen Preises

Preiserhöhung nur aus den in PRG 7 lit. c abschliessend aufgezählten Gründen

  • Grundlage
    • PRG 7 lit. c
  • Einzelne Preiserhöhungsgründe
    • Anstieg Beförderungskosten, einschliesslich Treibstoffkosten
    • Zunahme der Abgaben für bestimmte Leistungen
      • Landegebühren
      • Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen
      • Gebühren auf Flughäfen
    • Änderung der für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse
      • (ROBERTO VITO, BSK OR I, N 5 zu PRG 7, hält Preiserhöhungen infolge Wechselkursänderungen für ungerechtfertigt)
  • Von der Preiserhöhung ausgeschlossene Gründe

Preiserhöhungs-Mitteilung mindestens drei Wochen vor Abreisetermin

  • Grundlage
    • PRG 7 lit. b
  • Mitteilung mindestens drei Wochen vor dem Abreisetermin
    • Gründe
      • Keine Kostenbelastungen in letzter Sekunde vor Reiseantritt
      • Bedenkzeit für wie Wahrnehmung der (Konsumenten-)Rechte nach PRG 10 (siehe Box)

Fehlende Preiserhöhungsvoraussetzungen

Sind die Voraussetzungen für eine Preiserhöhung nicht gegeben, ist die erklärte Preiserhöhung unwirksam.

Will der Reiseveranstalter die Reiseleistungen nicht zu den ursprünglichen Konditionen erbringen und annulliert er – weil der Reisekunde die Preiserhöhung nicht akzeptieren will – den Reisevertrag, stehen dem Reisekunden zu:

  • die Rechte nach PRG 10 i.V.m. 11 Abs. 1 (siehe Box)

Zulässige Preiserhöhung (erfüllte 3 Voraussetzungen + Preiserhöhung von < 10 %)

Ist die Preiserhöhung des Reiseveranstalters zulässig und beträgt sie weniger als 10 % (PRG 8 Abs. 2; siehe Box), so muss sie der Reisekonsument hinnehmen.

Zulässige Preiserhöhung (erfüllte 3 Voraussetzungen + Preiserhöhung von > 10 %)

Ist die Preiserhöhung des Reiseveranstalters zulässig, aber höher als 10 % (PR 8 Abs. 2; siehe Box), so gilt dies als „wesentliche Vertragsänderung“, was den Konsument zu folgendem berechtigt (PRG 10):

  • Annahme der Preiserhöhung oder
  • Vertragsrücktritt (ohne Entschädigung)
    • Ausübung der Wahlrechte von PRG 10 durch den Konsumenten
      • Rücktritts-Mitteilung sobald als möglich
      • Anspruch des Konsumenten auf
        • Teilnahme an einer anderen gleichwertigen oder höherwertigen Pauschalreise, wenn der Veranstalter oder der Vermittler ihm eine solche anbieten kann
        • Teilnahme an einer anderen minderwertigen Pauschalreise sowie auf Rückerstattung des Preisunterschieds
        • auf schnellstmögliche Rückerstattung aller von ihm bezahlten Beträge.
    • Schadenersatzanspruch infolge Nichterfüllung
      • Vorbehalten bleibt der Anspruch des Konsumenten auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages

Gesetzestexte

Literatur

  • STAUDER BERND, SPR X, Konsumentenschutz im Privatrecht, 2. Teil, 4. Kapitel: Reiserecht, S. 332 ff.
  • ROBERTO VITO, BSK OR I, N 4 ff. zu PRG 7
  • FRANK RICHARD, Bundesgesetz über Pauschalreisen vom 18. Juni 1993, Kurzkommentar, Zürich 1994, N 2 + N 6 – 8 zu PRG 17
  • HANGARTNER SANDRO, Das neue Bundesgesetz über Pauschalreisen, Diss. Zürich 1997, S. 76

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