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Reiserecht

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Reiseinformationen

Rechtsgebiet:
Reiserecht
Stichworte:
Reiserecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Pauschalreiseveranstalter oder der Vermittler muss dem Konsumenten rechtzeitig vor dem Abreisetermin schriftlich oder in einer anderen geeigneten Form (FAX oder E-Mail etc.) die Reiseinformationen mitteilen. Die Reiseinformationen werden in der Praxis oft in die Reisebestätigung integriert.

Für den Reisenden sind die Reisedaten oft besonders wichtig:

Definition

  • Reiseinformationen   =   Daten zur Reisedurchführung

Grundlage

  • PRG 5

Rechtsnatur

  • Vertragliche Nebenpflicht

Zeitpunkt

  • Zustellung der Reiseinformationen so rechtzeitig vor der Abreise, dass der Konsument noch die erforderlichen Versicherungsdeckungen veranlassen kann
  • Je nach Art der Reise kann eine Übergabe der Reiseinformation am Flughafen noch rechtzeitig sein

Inhalt

Mindestinhalt (PRG 5)

  • Zwischenstationen und Anschlussverbindungen
    • Orte
    • Uhrzeiten
  • Sitzplatz des Reisenden
  • Örtliche Vertretung des Veranstalters oder Vermittlers
    • Name
    • Adresse
    • Telefonnummer
    • Bei Fehlen einer solchen Vertretung
      • örtlichen Stellen, welche dem Konsumenten bei Schwierigkeiten Hilfe leisten können
      • fehlen auch solche örtlichen Stellen
        • Notrufnummer (zu Personen, die wirklich helfen können)
        • sonstige Angaben
      • Nicht ausreichend:
        • Nummer von Telefonzentrale
        • Nummer eines Anrufbeantworters
        • Verweis auf Hotel-Informationstafeln
        • Verweis auf im Hotel aufliegende Informationsmappen
  • Bei Auslandreisen und -aufenthalten einer minderjährigen Person
    • Angaben darüber, wie eine unmittelbare Verbindung zu dieser Person oder den an ihrem Aufenthaltsort Verantwortlichen hergestellt werden kann
  • Angaben über den möglichen Abschluss einer
    • Reiserücktrittsversicherung oder
    • Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit

Weitere Reiseinformationen

  • Die Aufzählung von PRG 5 ist nicht abschliessend
  • Weitere Reiseinformationen sind auch eine Service-Frage

Änderung der Reiseverhältnisse

Allgemeines

  • Änderung der Verhältnisse im Zielland gegenüber den Verhältnissen vor Abschluss des Pauschalreisevertrages vor Reiseantritt

Gegenstand der Änderung

  • Änderung mitgeteilter Einreisebestimmungen
  • Änderung der Gesundheitserfordernisse
  • etc.

Mitteilungspflicht

  • Der Reiseveranstalter hat potentiell erhebliche Beeinträchtigungen der Reise oder ein allgemeines Gefährdungspotential dem Reisenden mitzuteilen, damit er vor dem vorgesehenen Reisebeginn die zweckmässigen Massnahmen ergreifen oder vom Reisevertrag zurücktreten kann

Massnahmen des Reiseveranstalters

  • Verantwortungsvolle Reiseveranstalter annullieren aus eigener Initiative die Reise oder ändern die Reiseroute entsprechend

Unterlassung oder unrichtige Reiseinformation

Gesetz

  • Keine gesetzliche Vorgabe

Fehlen einer Reiseinformation

  • Ein vollständiges Fehlen der Reiseinformationen zieht die Verantwortlichkeit des Pauschalreiseveranstalters nach sich (vgl. PRG 14 – 16)

Folgen

Gesetzestexte

Literatur

  • ROBERTO VITO, BSK OR I, N 1 f. zu PRG 5
  • HANGARTNER SANDRO, Das neue Bundesgesetz über Pauschalreisen, Diss. Zürich 1997, S. 63 f. + 51 f.

Weiterführende Informationen

Vorbehalt / Disclaimer

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