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Reiserecht

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Rügeobliegenheit

Rechtsgebiet:
Reiserecht
Stichworte:
Reiserecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Im Rahmen der Rügeobliegenheit ist folgendes zu beachten:

Grundsatz der Mängelrüge

  • Mängelrüge während der Reise
    • Der Konsument hat den Reisemangel
      • an Ort und Stelle – vor Reiseende – zu beanstanden und
      • dem Veranstalter zu ermöglichen,
        • selbst
        • mit seinem Personal
        • mit seinem Leistungsträger oder
        • einem beauftragten Dritten
      • Abhilfe zu schaffen (PRG 12 Abs. 2) oder
      • Ersatzmassnahmen zu treffen (PRG 13)
  • Mängelrüge nach Reisebeendigung?
    • Das PRG kennt eine Mängelrüge nach Reisebeendigung nicht
    • Dies schliesst eine Beanstandung im Nachhinein natürlich nicht aus

Adressat

  • Veranstalter
    • als Vertragspartner des Konsumenten
    • als derjenige, der für die Reisemängel einzustehen hat
  • ev. Handlungsbevollmächtigter oder Vertreter mit vertraglicher Vollmacht
  • ev. Personen mit Anscheinsvollmacht
    • Reiseleiter
    • örtliche Repräsentanz
    • Leistungsträger des Reiseveranstalters (bei deren mangelhafter Leistung)
    • Reisebüro, welches die Pauschalreise vermittelt hat
    • Weitere Detailinformationen

Form

  • Formfreiheit
    • Schriftform (aus Beweisgründen) empfehlenswert
    • andere geeignete Kommunikationsform
      • mündlich
      • telefonisch
      • per e-mail
      • etc.
  • Schriftformzwang in ARB
    • ARB-Klausel, welche die Schriftform oder die Pflicht zur Erstellung eines Mängelprotokolls vorsieht, gilt als nichtig (vgl. PRG 19)

Zeitpunkt

  • Mängelrüge sobald wie möglich (as soon as possible (asap); PRG 12 Abs. 1), damit der Veranstalter für die sog. „Abhilfe“ sorgen kann

Abhilfefrist

  • Frist für die „Abhilfe“ hängt von der Art und der Schwere des Mangels ab
  • Keine starre Frist
  • Starre Fristen in ARB-Klauseln widersprechen dem Gesetz und sind nichtig (vgl. PRG 19)

Mängelprotokoll

  • Definition
    • Mängelprotokoll   =   schriftliche Niederlegung eines rechtswirksam beanstandeten Reisemangels
  • Bedeutung
    • in der Reisepraxis häufig anzutreffen
  • Wirkung
    • Grundsatz
      • Keine Mangel-Anerkennung
    • Ausnahme
      • Bevollmächtigung der für den Veranstalter handelnden Person
  • Folgerung
    • Natürliche Vermutung, der protokollierte Mangel habe bestanden

Keine Mängelrüge

  • Eine Mängelrüge ist in folgenden Fällen nicht erforderlich:
    • Mangel-Kenntnis seitens des Veranstalters oder seiner Hilfskräfte, inkl. des Mangel-kennen-dürfens oder –kennen-müssens
    • Objektive Abhilfeunmöglichkeit
    • Veranstalterkontaktnahme nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich (keine Notfallnummer (PRG 5 lit. c)
    • Unterlassene Kundeninformation über seine Beanstandungsobliegenheit

Nicht oder nicht rechtzeitige Mängelrüge

  • aus Gründen, die nicht der Konsument zu vertreten hat
    • Ursachen
      • Krankheit
      • Unfall
      • Fehlende Informationen in der Reisebestätigung (PRG 6 Abs. 1 lit. f)
      • Unerreichbarkeit des Veranstalters
        • falsche Angaben
        • nicht besetzte Notrufnummer
        • trotz zusätzlicher Bemühungen des Konsumenten
    • Folgen
      • Unbeachtlichkeit der fehlenden Beanstandung
  • in Verletzung der Beanstandungsobliegenheit des Konsumenten
    • Ursachen
      • Verletzung der Beanstandungsobliegenheit durch den Konsumenten aus welchen Gründen auch immer
    • Wirkung
      • Kein Rechteverlust
        • Die Rechte von PRG 12 Abs. 1, 13 + 14 – 16 bleiben gewahrt
      • Die kaufrechtliche Bestimmung von OR 201 Abs. 2, die einen Rechtsverlust (Verwirkung) vorsieht, ist nicht anwendbar
    • Unterlassene Beanstandung kann eine Verletzung der Schadensminderungspflicht bedeuten
      • Reflexe
        • Verletzung hat Schadensentstehung (mit-)bewirkt
        • Verletzung hat zur Schadensverschlimmerung beigetragen
        • Verletzung hat Abhilfe- oder Ersatzmassnahmen verunmöglicht
      • Qualifikation
        • Verstoss gegen die Schadensminderungspflicht
      • Wirkung
        • Reisender hat die Folgen selber zu tragen

Gesetzestexte

Literatur

  • STAUDER BERND, SPR, Bd. X, Konsumentenschutz im Privatrecht, 2. Teil, 4. Kapitel: Reiserecht, S. 345 ff.
  • ROBERTO VITO, BSK OR I, N 7 f. zu PRG 12
  • HANGARTNER SANDRO, Das neue Bundesgesetz über Pauschalreisen, Diss. Zürich 1997, S. 116 f.

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