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Reiserecht

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Reisekündigung

Rechtsgebiet:
Reiserecht
Stichworte:
Reiserecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Will der Reisende die erheblich mangelhafte Reise nicht fortsetzen, kann er sie durch Kündigung beenden.

Der Veranstalter ist verpflichtet, den Konsumenten, der während der Reise kündigt, zurück zu transportieren (vgl. PRG 13 Abs. 2).

Die Kündigung kommt aber nur bei Vorliegen eines gravierenden Reisemangels in Betracht:

Definition

  • Reisekündigung   =  

Grundlage

  • PRG 13 Abs. 2

Rechtsnatur

  • Kündigung gilt als einseitige, empfangsbedürftige Erklärung des Konsumenten an den Veranstalter

Ziele

  • Reiseabbruch und Rückkehr
  • Beendigung einer mangelhaften Reise

Voraussetzungen

Kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen (3)

  • 1. Erheblicher Teil der vereinbarten Leistungen ist nicht erbracht oder wird nicht erbracht werden können
    • Grundlage
      • PRG 13 Abs. 2 Satz 1
    • =   Qualifizierter Reisemangel / erheblich nicht vertragskonforme Leistung kann sich beziehen auf:
      • Teilleistung oder
      • jeder Reisemangel
    • =   Unzumutbarkeit der Reisefortsetzung
      • Kriterien für die Unzumutbarkeit der Fortsetzung gelten:
        • Alle Umstände wie
          • Intensität des Mangels
          • Dauer des Mangel
          • Zweck der Reise
          • Art der Reise
  • 2. Verweigerte oder unmögliche Ersatzmassnahmen des Veranstalters
    • Grundlage
      • PRG 13 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. PRG 13 Abs. 1 lit. a
    • =   keine Besserung der Reise resp. der Mängelsituation
      • zB kein gleichwertiges Hotel mit Wellnessangebot oder kein rollstuhlgängiges Hotel am Zielort
    • Alternative
      • Wichtiger Grund, der den Konsumenten zur Ablehnung der vorgeschlagener Ersatzmassnahmen berechtigt (vgl. PRG 13 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2)
      • Anwendungsfälle
        • Abhilfemassnahme führt nicht zur Mängelbeseitigung
        • Ersatzleistung ist nicht gleichwertig
  • 3. Kündigung erst nach unbenutzter Nachfrist
    • Grundlage
      • PRG 13
    • =   Ansetzung einer angemessenen Frist zur Mängelbehebung des Konsumenten an den Veranstalter, die erfolglos verstrichen ist
    • Fristansetzung
      • Angemessene Frist, unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse
    • Zeitpunkt
      • sofort bzw.
      • sobald es die konkreten Verhältnisse zulassen
    • Kündigungsandrohung?
      • Nein, eine Kündigungsandrohung ist erforderlich
    • Keine Fristansetzung
      • Eine Fristansetzung ist in folgenden Fällen nicht notwendig:
        • Unmögliche Reisemangel-Behebung
        • Weigerung des Reiseveranstalters, Ersatzmassnahmen zu ergreifen
        • Besonderes Interesse des Konsumenten an einer sofortigen Reisevertrags-Kündigung

Form

Formfreiheit

  • Schriftform (aus Beweisgründen) empfehlenswert
  • andere geeignete Kommunikationsform
    • mündlich
    • telefonisch
    • per e-mail
    • etc.

Schriftformzwang in ARB

  • ARB-Klausel, welche die Schriftform oder die Pflicht zur Erstellung eines Mängelprotokolls vorsieht, gilt als nichtig (vgl. PRG 19)

Wirkung

  • Reisevertragskündigung erfolgt – nach überwiegender Lehrmeinung – mit Wirkung ex nunc (von nun an, ab jetzt) und nicht rückwirkend auf den Abschlusszeitpunkt (nicht ex tunc), da PRG 13 Abs. 2 den Veranstalter zum Rücktransport des Reisenden verpflichtet

Rechtsfolgen

Reisevertragsbeendigung

  • Wirkungsbeginn
    • Mit der Kündigung ist der Reisevertrag – ex nunc (siehe oben) beendet
  • Kündigungsfolgen
    • Veranstalter
      • Entfallen der Verpflichtung zur Erbringung der vertraglich noch vorgesehenen Leistungen, vorbehältlich der nachvertraglichen Pflicht zur Rückverbringung des Reisenden an den Abreisort (siehe unten)
    • Konsument
      • Anspruch auf Rückerstattung der Reisepreisanteile für nicht erhaltene Reiseleistungen, zuzüglich sonstige Aufwendungen und ggf. Schadenersatz

Nachvertragliche Rücktransportpflicht

  • Ausnahme von der Vertragsbeendigung (nachvertragliche Leistungspflicht)
    • Rücktransport an den Abreiseort
    • ev. bei einvernehmlicher Reisevertragsänderung an einen anderen Ort als den Abreiseort (vgl. PRG 13 Abs. 2 Satz 1)
  • Qualität
    • Gleichwertigkeit der Beförderungsleistung mit dem ursprünglichen Reisestandard
  • Mehrkosten
    • Die durch Rücktransport entstehenden Mehrkosten, wie zB Linienflugkosten statt Charterflugkosten) hat der Reiseveranstalter zu tragen (vgl. PRG 13 Abs. 3)
    • Der Veranstalter kann sich nicht auf Exkulpationsgründe von PRG 15 Abs. 1 lit. b und c (Versäumnisse Dritter oder höhere Gewalt) berufen
  • Rücktransport-Verweigerung oder Rücktransport-Schlechterfüllung
    • Gründe
      • Fehlende Gleichwertigkeit des vorgesehenen Beförderungsmittels
      • Rückreiseverzögerung infolge nicht alsbald erfolgender Rückreisemöglichkeit
        • Zumutbarkeit einer gewissen Wartezeit, je nach den Beförderungsverbindungen
        • Im Regelfall dürfen ein bis zwei Tage nicht überschritten werden (vgl. HANGARTNER SANDRO, a.a.O., S. 140
      • Weigerung
    • Rechte des rückreisewilligen Konsumenten
      • Recht des Reisenden zur
        • Selbstabhilfe (vgl. OR 368 Abs. 2 per analogia)
        • Selbstorganisation der Rückreise auf Kosten des Veranstalters

Reisepreisrückerstattung

  • Allgemeines
    • Bei der Reisepreisrückerstattung ist das Äquivalenzinteresse des Konsumenten zu wahren
  • Reisepreisminderung
    • Grundsatz
      • Entfallen des Veranstalteranspruchs auf einen Teil des Reisepreises und Teilrückerstattungspflicht
    • Dauer
      • Recht des Konsumenten, für die Dauer des Reisemangels, in der Regel bis zum Beginn des Rücktransports, eine Reisepreisminderung verlangen
    • Quantitativ
      • Äquivalent für die ab dem Kündigungszeitpunkt bzw. Zeitpunkt des Rücktransports nicht mehr erbrachten Reiseleistungen
    • Berechnung
    • Entlastungsmöglichkeit des Veranstalters?
      • Keine Exkulpationsmöglichkeit für den Reiseveranstalter nach PRG 15 Abs. 1 lit. b und c (Versäumnisse Dritter oder höhere Gewalt)
  • Ansprüche aus Ersatzmassnahmen
    • Konsument kann die Kosten aus Selbstabhilfe infolge nicht erfolgter oder ungenügender Ersatzmassnahmen des Veranstalters geltend machen
  • Ansprüche aus nicht oder schlecht erfolgtem Rücktransport
    • Konsument kann unter diesem Titel seine Ansprüche infolge Nicht- oder Schlechterfüllung der Rücktransportpflicht des Veranstalters in seine Abrechnung einstellen
  • Schadenersatzanspruch?
    • Berührt der Reismangel die Integritätssphäre des Konsumenten, kann er zusätzlich Ersatz des ihm dadurch entstandenen Schadens verlangen (vgl. PRG 13 Abs. 2 Satz i.V.m. PRG 14 – 16).

Gesetzestexte

Literatur

  • STAUDER BERND, SPR, Bd. X, Konsumentenschutz im Privatrecht, 2. Teil, 4. Kapitel: Reiserecht, S. 351 ff.
  • ROBERTO VITO, BSK OR I, N 9 ff. zu PRG 13
  • HANGARTNER SANDRO, Das neue Bundesgesetz über Pauschalreisen, Diss. Zürich 1997, S. 124, S. 137 – 142

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