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Reiserecht

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Selbstabhilfe Reisender

Rechtsgebiet:
Reiserecht
Stichworte:
Reiserecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Oft reagiert der Veranstalter nicht oder nicht genügend schnell, um eine Mängelbehebung vorzunehmen. Es bleibt dem Reisenden nur, selber tätig zu werden und selber Abhilfe zu schaffen. Kriterien dabei sind:

Definition

  • Selbstabhilfe   =   Konsument schafft, wenn der Reiseveranstalter nicht oder nicht binnen angemessener Frist einen Reisemangel durch Ersatzvornahme behebt, selbst Abhilfe

Grundlagen

  • Rechtsgrundlage
    • OR 366 Abs. 2 per analogia
  • Tätigkeitsgrundlage
    • Keine richterliche Ersatzvornahme-Bewilligung erforderlich
    • Keine Fristansetzung für die Ersatzvornahme in folgenden Fällen notwendig
      • Ersatzvornahme-Ablehnung durch den Veranstalter
      • Fehlen einer örtlichen Veranstalter-Vertretung
      • Notwendigkeit einer sofortigen Massnahme

Rechtsnatur

  • Handeln in eigenem Namen, aber auf Rechnung des Veranstalters
  • Modifizierter Erfüllungsanspruch (nicht Schadenersatzanspruch)

Ziel

  • Eigene Sicherstellung der Reisedurchführung durch den Konsumenten

Aufwandersatzpflichten des Veranstalters

  • Elemente der Aufwendungsersatzanspruches
    • Selbstabhilfekosten
    • Aufwendungen (zB Ersatzhotel)
    • Mehrkosten (wenn zB kein passgenaues Hotel frei ist)
      • Gleichwertige Reise nicht erhältlich
        • Konsument darf auf höherwertige Leistung zurückgreifen, wobei auch diese Mehrkosten ersatzfähig sind
        • Kein oder nur beschränkter Überblick des Konsumenten über die Angebote im Zielland
          • Kleine Fehleinschätzungen bei einer Selbsthilfeaktion dürfen daher dem Konsumenten nicht zum Nachteil gereichen
      • Unverhältnismässiger Aufwand der Selbstabhilfe
        • Ob und inwieweit der Veranstalter zum Aufwendungsersatz verpflichtet ist, muss im individuell konkreten Einzelfall beurteilt werden
    • Massgeblichkeit des Reisezuschnitts
  • Keine Exkulpationsmöglichkeit des Veranstalters
    • Weil der Aufwendungsersatz nicht Schadenersatz ist, hat der Veranstalter keine Möglichkeit, sich zu exkulpieren, d.h. zu entlasten
    • Der Veranstalter kann sich daher nicht durch Anrufung folgender Tatbestände exkulpieren:
      • Unvorhersehbare oder unabwendbare Versäumnisse Dritter (PRG 15 Abs. 1 lit. b)
      • Höhere Gewalt und nicht vorhersehbare Ereignisse (PRG 15 Abs. 1 lit. c)

Wirkung der Ersatzvornahme

  • Durch die Ersatzvornahme wird die Vertragspflicht erfüllt und erlischt

Gesetzestexte

Literatur

  • STAUDER BERND, SPR, Bd. X, Konsumentenschutz im Privatrecht, 2. Teil, 4. Kapitel: Reiserecht, S. 349 f.
  • ROBERTO VITO, BSK OR I, N 5 zu PRG 13
  • HANGARTNER SANDRO, Das neue Bundesgesetz über Pauschalreisen, Diss. Zürich 1997, S. 129 f.

Weiterführende Informationen

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