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Reiserecht

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Haftungsgrenzen

Rechtsgebiet:
Reiserecht
Stichworte:
Reiserecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundsätzlich ist ein vom Veranstalter dem Konsumenten zugefügter Schaden vollständig zu ersetzen.

Haftungsentlastungen und Haftungseinschränkungen können aber zu einer Haftungsbegrenzung führen, auf die nachfolgend näher einzugehen ist:

Haftungsentlastung

Allgemeines

  • Der Veranstalter ist in folgenden Fällen von der Haftung befreit:
    • Verhalten unbeteiligter Dritter
    • Höhere Gewalt / nicht vorhersehbare Ereignisse
  • Vertragskonformer Erfüllungsstand des Veranstalters
    • Voraussetzung für eine Haftungsentlastung ist, dass der Reiseveranstalter im Zeitpunkt des haftungsbefreienden Umstandes seinen vertraglichen Pflichten erfüllt hat
  • Beweislast
    • Der Beweis, dass die Voraussetzungen für die Haftungsentlastung gegeben sind, obliegt dem Reiseveranstalter (vgl. ZGB 8)

Grundlage

  • PRG 15 Abs. 1 lit. b und c

Verhalten unbeteiligter Dritter

  • Versäumnisse unbeteiligter Dritter entlasten den Veranstalter von seiner Haftung, wenn sie unvorhersehbar oder nicht abwendbar waren (vgl. PRG 15 Abs. 1 lit. b)

Höhere Gewalt / nicht vorhersehbare Ereignisse

  • Höhere Gewalt und unvorhersehbare Ereignisse befreien den Veranstalter von seiner Haftung, wenn er oder sein Leistungsträger diese trotz gebotener Sorgfalt nicht vorhersehen oder abwenden konnten (vgl. PRG 15 Abs. 1 lit. c)

Reiseveranstalter-Beistandspflicht

  • Grundsatz
    • Aus vertraglicher Nebenpflicht hat der Veranstalter bei Schwierigkeiten, die Folge des Verhaltens unbeteiligter Dritter oder von höherer Gewalt oder anderer nicht abwendbarer Ereignisse sind, Hilfe zu leisten
  • Veranstalterhaftung?
    • Hilfeleistung des Veranstalters
      • Der Veranstalter haftet nicht für den beim Konsumenten entstehenden Schaden
    • Unterlassene Hilfeleistung
      • Im Falle unterlassener Hilfeleistung kann der Veranstalter zu Schadenersatz verpflichtet werden (vgl. PRG 14 Abs. 1)
  • Finanzielle Folgen der Hilfeleistung
    • Grundlage
      • Keine PRG-Regelung
    • Keine besondere Vergütung
      • Prinzip
        • Keine zusätzlicher Anspruch des Veranstalters, da die Hilfeleistung vertraglich geschuldet ist
      • Ausnahme
        • Höhere Flugkosten (zB Linien- statt Charterflug)
    • Durch Hilfeleistung verursachte Mehrkosten
      • Mehrkosten wie ärztliche Versorgung, Transport mit dem Spitalauto u.ä.m. hat der Konsument dem Veranstalter zu ersetzen

Haftungseinschränkungen

Allgemeines

  • Eine veranstalterseitige Haftungsbeschränkung ist nur in den vom Pauschalreisegesetz (PRG) vorgesehenen Fällen zulässig:
    • Haftungsbeschränkungen in internationalen Übereinkommen
    • Möglichkeit (nur) zur betraglichen Haftungsbegrenzung

Grundlage

  • PRG 14 Abs. 3
  • PRG 16

Internationale Übereinkommen

  • Allgemeines
    • Vorbehalt in PRG 14 Abs. 3 zugunsten Haftungsbeschränkungen in internationalen Übereinkommen
      • im Luftverkehr
        • Montrealer Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 28.05.1999 (MÜ; SR 0.748.411)
      • Schiffsreisen zur See
        • Athener Übereinkommen über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See vom 13.12.1974 (SR 0.747.356.1)
      • Internationaler Eisenbahnverkehr
        • Berner Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 09.05.1980 (SR 0.742.403.12), in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 03.06.1999 (SR 0.742.403.12)
      • Gleichgestellte Gesetze, die auf Grundlage solcher Übereinkommen erlassen wurden wie
        • Verordnung über den Lufttransport (LTrV)
    • PRG 14 Abs. 3 genügen nicht:
      • Gesetze der Schweiz oder des Ziellandes, die Haftungsbeschränkungen in anderen Bereichen enthalten (zB Binnenschifffahrts-, Strassenbahn- oder Seilbahn-Unternehmen)
        • Der Veranstalter darf solche Gesetze auch dann nicht anrufen, wenn der Leistungsträger diese ihm gegenüber geltend machen kann
      • Beförderungsbedingungen der IATA
        • = Geschäftsbedingungen, die nur durch Einbeziehung in den Vertrag nach den AGB-Regeln Geltung erlangen und, sofern und soweit sie gegen das PRG verstossen, nichtig sind (vgl. PRG 19)
  • Gegenstand
    • Positiv (Beschränkung möglich
      • Schadenersatzansprüche aus Personen- oder Sachschäden gemäss PRG 14 Abs. 1
    • Negativ (Haftungsbeschränkung nicht möglich)
      • Ansprüche aus Reisemängel-Gewährleistung
      • Ansprüche aus Delikten
      • Totale Wegbedingung der Haftung
  • Voraussetzung
    • Veranstalter kann sich nur auf Haftungsbeschränkungen berufen, die von der Schweiz ratifiziert wurden (MARTINELLI
  • Wirkung
    • Der Vorbehalt von PRG 14 Abs. 3 gilt von Gesetzes wegen; er bedarf zu seiner Gültigkeit keiner vertraglichen Vereinbarung
  • Folgen
    • Vorrang PRG 14 Abs. 3 vor PRG 16

Vertragsbedingungen

  • Allgemeines
    • Beschränkung und Wegbedingung der Haftung gilt als lex specialis zu OR 100 + OR 101
  • Gegenstand (Haftungseinschränkung durch vertragliche Regelungen)
    • Zulässigkeit (positiv)
      • Betragsmässige Begrenzung der Haftung
      • Haftung für leichte Fahrlässigkeit kann – mittels individueller Vereinbarung oder durch ARG – begrenzt werden auf
        • zweifache des Reisepreises
      • Erweiterung der Haftung zugunsten des Konsumenten
        • Höhere Entschädigung
    • Unzulässigkeit (negativ)
      • Voraussetzungen der vertraglichen Haftung (PRG 14 Abs. 1)
        • Keine Abweichungsmögliche (PRG 19)
        • Ausnahme (Abweichungsmöglichkeit)
          • Fälle von PRG 15 Abs. lit. a – c
      • Nichtigkeit von
        • Haftungsausschlussklauseln (PRG 19)
      • Nichtigkeit der Wegbedingung oder Beschränkung der Veranstalterhaftung für
        • Personenschäden (vgl. PRG 16 Abs. 1 + PRG 19)
        • Sach- und Vermögensschäden
        • Entgangene Urlaubsfreude
      • Unzulässigkeit der ARB-Klauseln, wonach der Konsument auf eigene Gefahr teilnehme, an
        • Abenteuerreisen oder lokalen Ausflügen
      • Unzulässigkeit der Beschränkung der Haftung auf
        • unmittelbaren Schaden
      • Haftungsbeschränkung auf
        • vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlungen
      • keine Anwendbarkeit von PRG 16 auf deliktische Haftung
  • Wirkungen
    • Unerlaubte Haftungsausschlussklauseln und Haftungsbeschränkungsklauseln sind nichtig

Gesetzestexte

Literatur

  • Allgemeines
    • STAUDER BERND, SPR, Bd. X, Konsumentenschutz im Privatrecht, 2. Teil, 4. Kapitel: Reiserecht, S. 363 f.
    • HANGARTNER SANDRO, Das neue Bundesgesetz über Pauschalreisen, Diss. Zürich 1997, S. 152 f.
  • Haftungsentlastung
    • STAUDER BERND, SPR, Bd. X, Konsumentenschutz im Privatrecht, 2. Teil, 4. Kapitel: Reiserecht, S. 363 ff.
    • HANGARTNER SANDRO, Das neue Bundesgesetz über Pauschalreisen, Diss. Zürich 1997, S. 152, S. 156 und S. 158
    • MARTINELLI ALESSANDRO, Die Haftung bei Pauschalreisen im schweizerischen, französischen und deutschen Recht, Basel/Frankfurt 1997, S. 262, S. 265 ff. + S. 273 f.
  • Haftungseinschränkungen
    • STAUDER BERND, SPR, Bd. X, Konsumentenschutz im Privatrecht, 2. Teil, 4. Kapitel: Reiserecht, S. 366 ff.
    • ROBERTO VITO, BSK OR I, N 3 zu PRG 16
    • HANGARTNER SANDRO, Das neue Bundesgesetz über Pauschalreisen, Diss. Zürich 1997, S. 156 ff.
    • MARTINELLI ALESSANDRO, Die Haftung bei Pauschalreisen im schweizerischen, französischen und deutschen Recht, Basel/Frankfurt 1997, S. 277 ff.

Weiterführende Informationen

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