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Reiserecht

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Persönlicher Anwendungsbereich

Rechtsgebiet:
Reiserecht
Stichworte:
Reiserecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der persönliche Anwendungsbereich wird durch folgende zwei Elemente bestimmt:

  • Reiseveranstalter
  • Konsument

Im Einzelnen:

Reiseveranstalter

  • Definition
    • Veranstalter   =   Natürliche oder juristische Person, die nicht nur gelegentlich Pauschalreisen organisiert, d.h. Reiseleistungen am Tourismusmarkt anbietet, die vor Vertragsschluss gebündelt wurden und zu deren Erbringung sie sich in eigener Verantwortung er sich verpflichtet
  • Grundlagen
    • PRG 2 Abs. 1, PRG 14, PRG 17 Abs. 2 + PRG 18
    • ev. OR 412 ff., OR 418a ff.
  • Gleichstellung
    • Quasi-Veranstalter
      • Reisevermittler, der eine von einem Pauschalreiseanbieter stammende Reise als seine eigene anbietet
    • Anbieter lokaler Ausflüge
      • Anbieter für vor Ort zu buchender Zusatzleistungen
    • Abgrenzung von Quasi-Veranstalter und Vermittler oder Anbieter lokaler Ausflüge und Vermittler
      • nach dem Vertrauensprinzip

Konsument

  • Definition
    • Konsument   =   Reisender (natürliche oder juristische Person), der den Pauschalreisevertrag in eigenem Namen und auf eigene Rechnung schliesst
  • Grundlagen
    • PRG 2 Abs. 3
    • KKG 3
    • OR 40a Abs. 1
  • Gleichstellung
    • Konsument, in dessen Namen der Pauschalreisevertrag in direkter Stellvertretung eingegangen wird (PRG 2 Abs. 3 lit. b)
    • Begünstigter aus einem echten Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von OR 112 (PRG 2 Abs. 3 lit. b)
    • Ersatzreisender, der an die Stelle des ursprünglichen Reisenden gemäss PRG 17 tritt (PRG 2 Abs. 3 lit. c)

Einschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs

Das PRG findet keine Anwendung auf:

Gelegenheitsveranstalter

  • Pauschalreisen von Gelegenheitsveranstaltern fallen nicht unter das PRG (vgl. PRG 2 Abs. 1)

Ausnahmen

  • PRG findet doch Anwendung auf
    • Reisebüros,
      • welche v.a. Reisen vermitteln, hin und wieder aber Pauschalreisen zusammenstellen und anbieten
    • Betriebe, Vereine, Schulen und Gemeinden,
      • die nicht oft, aber doch regelmässig Pauschalreisen organisieren

Literatur

  • STAUDER BERND, SPR X, Konsumentenschutz im Privatrecht, 2. Teil, 4. Kapitel: Reiserecht, S. 312 ff.
  • ROBERTO VITO, BSK OR I, PRG 2

Weiterführende Informationen

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