Nichtbeförderung
Definition
- Nichtbeförderung = Weigerung des Airline-Unternehmens, den Flugpassagier zu befördern, obwohl dieser eine gültige Flugbuchung besitzt und sich rechtzeitig bei der Abfertigung einfand
Grundlagen
- EU-VO (EG) 2 lit. j i.V.m. EU-VO (EG) 3 Abs. 2
Abgrenzung
Ausschluss des Passagiers vom Flug?
- Grundsatz
- Der Fluggast darf von einem gebuchten Flug nur aus vertretbaren Gründen ausgeschlossen werden (vgl. FÜHRICH ERNST, Die Fluggastrechte der VO (EG) Nr. 261/2004 in der Praxis, in: MDR 2007, Sonderbeilage zu Heft 7, S. 4)
- Ausnahmen (vgl. EU-VO (EG) 2 lit. j)
- Gesundheitszustand des Flugpassagiers stellt für sich oder die Mitpassagiere ein Risiko dar
- Gefährdung der Sicherheit des Luftverkehrs
Hauptanwendungsfälle der Nichtbeförderung
- Überbuchung
- Heute oft Rentabilitätsmassnahme
- = Vertragsverletzung, mit Anspruch auf leicht durchsetzbare Ausgleichsleistungen
- Technischer Defekt des Fluggeräts
- Oft vorgeschobener Grund am Saisonanfang bzw. Saisonende, v.a. im Charter-Business
- = Vertragsverletzung, mit Anspruch auf Ausgleichsleistungen
Leistungspflichten
- Betreuungsleistungen
- Unterstützungsleistungen
- Ausgleichsleistungen
Weiterführende Literatur
- STAUDER BERND, SPR, Bd. X, Konsumentenschutz im Privatrecht, 2. Teil, 4. Kapitel: Reiserecht, S. 397 f.
- FÜHRICH ERNST, Die Fluggastrechte der VO (EG) Nr. 261/2004 in der Praxis, in: MDR 2007, Sonderbeilage zu Heft 7, S. 1 – 14
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