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Reiserecht

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Flugannullation

Rechtsgebiet:
Reiserecht
Stichworte:
Reiserecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Definition

  • Flugannullation   =   Endgültige Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den der Passagier ein Sitzplatz reserviert war

Grundlagen

  • EU-VO (EG) 7 i.V.m. EU-VO (EG) 5 Abs. 1 lit. c

Abgrenzung

  • Flugverspätung
    • Flug findet statt, bei der Flugannullierung nicht
    • Die Abgrenzung ist für den Fluggast besonders wichtig, weil er eine Ausgleichsleistung nur bei Flugannullation (und nicht bei Flugverspätung) erhält
    • Siehe die Ausführungen unter „Abgrenzung“ bei

Voraussetzungen

  • Grundsatz
    • Definitive Nichtdurchführung des Flugs (i.d.R. Wegnahme vom Departure-Tableau)
  • Ausnahme
    • Die EU-VO (EG) ist nicht anwendbar, wenn der Flug, der Gegenstand einer Pauschalreise ist, aus anderen Gründen als der Flugannullierung ausfällt bzw. annulliert wird (vgl. EU-VO (EG) 2 lit. l resp. EU-VO (EG) 3 Abs. 6 Satz 2)

Leistungspflichten

Literatur

  • STAUDER BERND, SPR, Bd. X, Konsumentenschutz im Privatrecht, 2. Teil, 4. Kapitel: Reiserecht, S. 398 f.
  • FÜHRICH ERNST, Die Fluggastrechte der VO (EG) Nr. 261/2004 in der Praxis, in: MDR 2007, Sonderbeilage zu Heft 7, S. 8
  • SCHMID RONALD, Fluggastrechte, S. 263 f.

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