Flugannullation
Definition
- Flugannullation = Endgültige Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den der Passagier ein Sitzplatz reserviert war
Grundlagen
- EU-VO (EG) 7 i.V.m. EU-VO (EG) 5 Abs. 1 lit. c
Abgrenzung
- Flugverspätung
- Flug findet statt, bei der Flugannullierung nicht
- Die Abgrenzung ist für den Fluggast besonders wichtig, weil er eine Ausgleichsleistung nur bei Flugannullation (und nicht bei Flugverspätung) erhält
- Siehe die Ausführungen unter „Abgrenzung“ bei
Voraussetzungen
- Grundsatz
- Definitive Nichtdurchführung des Flugs (i.d.R. Wegnahme vom Departure-Tableau)
- Ausnahme
- Die EU-VO (EG) ist nicht anwendbar, wenn der Flug, der Gegenstand einer Pauschalreise ist, aus anderen Gründen als der Flugannullierung ausfällt bzw. annulliert wird (vgl. EU-VO (EG) 2 lit. l resp. EU-VO (EG) 3 Abs. 6 Satz 2)
Leistungspflichten
- Betreuungsleistungen
- Ausgleichsleistungen
- Bei der Flugannullierung stehen dem Reisenden die dafür vorgesehenen Ausgleichsleistungen zu
Weiterführende Literatur
- STAUDER BERND, SPR, Bd. X, Konsumentenschutz im Privatrecht, 2. Teil, 4. Kapitel: Reiserecht, S. 398 f.
- FÜHRICH ERNST, Die Fluggastrechte der VO (EG) Nr. 261/2004 in der Praxis, in: MDR 2007, Sonderbeilage zu Heft 7, S. 8
- SCHMID RONALD, Fluggastrechte, S. 263 f.
Weiterführende Judikatur
- BGH beim EuGH vom 17.07.2007, RRa 2007, 233 – 238
- LG Darmstadt, RRa 2006, 227
- AG Frankfurt a.M., RRa 2007, 39
- AG Schöneberg, RRa 2006, 93
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