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Reiserecht

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Anwendungsbereich Fluggastrechte

Rechtsgebiet:
Reiserecht
Stichworte:
Reiserecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die EU-VO (EG) Nr. 261/2004 über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder grosser Verspätung von Flügen vom 11.02.2004 (VO EG) ist wie folgt anwendbar:

Sachlicher Anwendungsbereich

VO-betroffene Flüge

  • Operation-Arten
    • Linienflug
    • Charterflug
    • Flugleistung als Teil eines Pauschalreise-Leistungsbündels
    • Flugleistung als ein isolierte Einzelleistung
  • Abflugort
    • Airport in der Schweiz
    • EG-Flughafen
  • Zielort des Fluges (VO (EG) 3 Abs. 1 lit. b)
    • Airport in der Schweiz
    • EG-Flughafen
    • Drittstaat

Sitz der Airline

  • unerheblich (VO (EG) 3 Abs. 1 lit. a)

Code-Sharing-Abkommen zwischen einer schweizerischen Airline und der Airline eines Drittstaates

  • Flug-Durchführung der Drittstaat-Airline in die Schweiz

aus mehreren Abschnitten bestehender Flug oder Hin- und Rückflug

  • je nach Sprachenfassung unterschiedliche Formulierung von EU-VO (EG) 3 Abs. 1 lit. a
    • D-Fassung
      • Fokus Flug
    • F- und E-Fassung
      • Fokus Departure-Airport
    • Schutzfunktion-Auslegung der EU-VO (EG)
      • Fokus Departure-Airport
  • Rechtsprechung
    • Flüge mit mehreren Abschnitten oder bei Rundflügen mit Hin- und Rückflug
      • Annahme eines einheitlichen Flugs
    • Departure-Airport = Schweizer Airport oder EG-Airport
      • Anwendung der EU-VO (EG) auch auf den zweiten Flugabschnitt oder auf den Rückflug

Persönlicher Anwendungsbereich

Anspruchsberechtigter

  • Fluggast
    • Funktionsunabhängig
      • Konsument
      • Berufsreisender
    • Ausnahme
      • Kostenlos reisender Fluggast
      • Reisender, der zu nicht öffentlich verfügbarem reduziertem Tarif reist
        • Anwendungsfälle
          • Airline-Mitarbeiter
          • Reisebüro-Angestellte
          • etc.
  • Pauschalreisende
    • Flugpreis
      • Keine Kenntnis des Flugpreises, den der Reiseveranstalter mit dem Luftfahrtunternehmen vereinbart hat
    • Reisender, der zu öffentlich verfügbarem Preis reist

Anspruchsgegner

  • (effektiv) ausführende Fluggesellschaft (Airline)
    • Art der Airline
      • Flagcarrier
      • Low-cost-Airline
      • etc.
    • Anknüpfung an die Beförderung und nicht an den Vertrag
      • Mit oder ohne Vertragsverhältnis zwischen Fluggast und Airline
      • Keine Inanspruchnahme des Reiseveranstalters, der den Flug nicht selbst durchführt
    • Airline als Ansprechpartner am Flughafen, wo er mit einer Nichtbeförderung oder Flugverspätung konfrontiert wird
      • für Unterstützungsleistungen
      • für Ausgleichsleistungen

Voraussetzungen

  • Buchungsbestätigung für Flug (vgl. EU-VO (EG) 3 Abs. 2 lit. a i.V.m. VO (EG) 2 lit. f + g)
    • Flugschein
      • Papierflugschein
      • Elektronisches Ticket
    • Kein Flugschein, infolge Reisebüro-Versäumnis der Buchungsweiterleitung an die Airline
      • Kein Rechtsverlust für den Fluggast
  • Erscheinen zum Abflug (vgl. EU-VO (EG) 3 Abs. 2 lit. a)
    • rechtzeitig zur angegebenen Zeit am erwähnten Ort oder
    • 45 Minuten vor dem Abflug zur Abfertigung am Schalter

Literatur

  • STAUDER BERND, SPR, Bd. X, Konsumentenschutz im Privatrecht, 2. Teil, 4. Kapitel: Reiserecht, S. 395 ff.
  • FÜHRICH ERNST, Die Fluggastrechte der VO (EG) Nr. 261/2004 in der Praxis, in: MDR 2007, Sonderbeilage zu Heft 7, S. 1 – 14

Nonstop-Flug und Direkt-Flug sind nicht dasselbe

Auf den ersten Blick denken Reisende, die beiden Begriffe seien Synonyme und würden das Gleiche bedeuten. Dem ist aber nicht so:

  • Nonstop-Flug
    • = schnellstmögliche Flugverbindung von A nach B, d.h. ohne Zwischenhalt zwischen Start und Landung, die direkte Flugvariante
  • Direkt-Flug
    • = Direktflug bedeutet, dass die Passagiere bei einer Zwischenlandung nicht umsteigen müssen, wobei es verschiedene Gründe für die Zwischenlandung geben kann:
      • Flugzeug-Betankung
      • Crew-Austausch
      • etc.

Weiterführende Informationen

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