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Reiserecht

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National

Rechtsgebiet:
Reiserecht
Stichworte:
Reiserecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

(Personenschadenhaftung der konzessionierten Transportunternehmen in der Schweiz)

Die Haftung für Personenschäden ist nach Transportmittel und Streckeneinsatz zu differenzieren:

Im Einzelnen

Allgemeines

  • Strenge Haftung
    • Bei Personenschäden gelten strenge Haftungsvorschriften
  • Gefährdungshaftung
    • In der Schweiz wird davon ausgegangen, dass derjenige, der ein Unternehmen mit besonderen Risiken für Mensch und Umwelt betreibt, für die damit verbundenen Gefahren und Risiken, auch Personenschadenrisiken, einzustehen hat (= sog. „Gefährdungshaftung“)
  • Kausalhaftung
    • Der Betreiber des gefahren-sensitiven Unternehmens muss für die damit verbundenen Schäden von Gesetzes wegen einstehen
    • Haftung des Transportunternehmens für (eisenbahn-)betriebs-charakteristische Schäden unabhängig vom Nachweis einer Sorgfaltspflichtverletzung (vgl. EBG 40b)

Haftung im Strassenverkehr

  • Grundlagen
    • Strassenverkehrsgesetz (SVG), SR 741.101
    • Schweizerisches Obligationenrecht (OR)
    • Bundesgesetz über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG; SR 745.1)
    • Verordnung über die Personenbeförderung (VPB; SR 745.11)
    • Bundesgesetz über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG; SR 744.10)
    • Bundesgesetz über die Trolleybusunternehmen (TrG; SR 744.21)
    • EU-Verordnung (EG Nr. 181/2011) über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr (ABl. L 55 vom 28.02.2011, S. 1-12)
  • Rechtsnatur
    • Öffentliches Recht
  • Haftung aus Vertrag + Haftung des Motorfahrzeughaftpflichtversicherers
    • Nebst der Haftung aus (Personentransport-)Vertrag gegenüber den Passagieren haftet auch die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung sowie ggf. weitere Versicherungen für Personenschäden (vgl. SVG 58 f.)
  • Weitere Detailinformationen

Haftung nach Eisenbahngesetz (EBG)

  • Grundlagen
    • Eisenbahngesetz (EBG), SR 742.101
  • Rechtsnatur
    • EBG   =   zwingendes öffentliches Verkehrsrecht
  • Bedeutung
    • Sehr wesentlich, da nicht nur die sog. „Infrastrukturbetreiberinnen“, sondern auch alle „Eisenbahnverkehrsunternehmen“ der Eisenbahngesetzgebung unterstehen (vgl. EBG 2)
    • Als Eisenbahnverkehrsunternehmen gelten nicht nur die klassischen Eisenbahnen (zB Schweizerische Bundesbahnen (SBB), BLS AG, SOB Südostbahn, Thurbo AG, Rhätische Bahn (RhB), Frauenfeld-Wil-Bahn (fw-bahn) usw.), sondern auch die Strassenbahnbetriebe (zB VBZ, Bernmobil, BVB, TPG usw.)
  • Nichtige Freizeichnungen
    • Vereinbarung und / oder Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die die Haftpflicht nach EBG wegbedingen oder beschränken, sind nichtig (vgl. EBG 40e Abs. 1)
  • OR als ergänzendes Recht des EBG
    • Soweit das nichts anderes vorsieht, richtet sich die Haftung nach den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) über die unerlaubten Handlungen (vgl. EBG 40f)

Haftung von Bergbahnunternehmen

  • Grundlagen
    • Bundesgesetz über Seilbahnen zur Personenbeförderung (SebG), SR 743.01
  • Rechtsnatur
    • SebG   =   zwingendes öffentliches Verkehrsrecht
  • Bedeutung
    • Bergbahnen sind in der Schweiz als Alpenland und Tourismusnation von starker Verbreitung und grosser Bedeutung
    • Als Bergbahnen gelten:
      • Luftseilbahnen
      • Standseilbahnen
      • Skilifte
      • ähnliche Transportanlagen mit Seilantrieb (Seilbahnen)
  • Haftung für Personenschäden
    • Bergbahnunternehmen haften bei Personenschäden nach den Regeln des Eisenbahngesetzes (EBG; Art. 40b – 40f) (vgl. SebG 20)
    • Subsidiär sind, soweit das EBG keine Regeln enthält, die Normen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) über die unerlaubte Handlung anwendbar (SebG 20 i.V.m. EBG 40f)
  • Verkehrssicherungspflichten der Seilbahnunternehmen
    • Vertrauenshaftung
      • In Lehre und Rechtsprechung geht man davon aus, dass derjenige, der eine Gefahr für andere schafft und unterhält, verpflichtet ist, alle zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung eines Risikos, aus dem jemand Schaden erleiden könnte, zu ergreifen
    • Vertragliche Nebenpflicht
      • Die Seilbahnunternehmen sind kraft dieser Vertrauenshaftung in einer Art vertraglichen Nebenpflicht zur Sicherung der Pisten im Winter verpflichtet
    • Sicherheitsanforderungen der Justiz
      • Die Rechtsprechung hat mit den in der Box erwähnten Gerichtsentscheiden den Rahmen für einen sicherheits- und haftungsbewussten Umgang mit der vertraglichen Nebenpflicht bzw. der „Vertrauenshaftung“ gesetzt
      • Es ist zu erwarten, dass durch weitere Fälle die Rechtsprechung verfeinert werden wird

Gesetzestexte

Literatur

  • WIEDE ANDREAS, Reiserecht – Schweizer Handbuch zu den Verträgen über Reiseleistungen, Zürich / Basel / Genf 2014, 21 ff.
  • KREPPER PETER, Handbuch Tourismusrecht, 2. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2014, 110 ff.

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